Freistellungen für Schulungen
Das Gesetz (§23 Abs. 2) verbietet für den Lehrgangsunterricht, den Schüler für den Arbeitgeber zum Arbeiten freizustellen.
Trotzdem wissen wir, das Schulungen oftmals nicht verschiebbar und für den Lehrling sehr wichtig sind.
Freistellungen von Schülern für Eintages-Schulungen sind mindestens 14 Tage im vorhinein auf Antrag des Schülers zu beantragen.
Mehrtägige Schulungen sind über die Schule an die Bildungsdirektion mindesetens 4 Wochen im vorhinein zu beantragen.
Der Antrag soll auf alle Fälle das Tagesprogramm beinhalten.
Schulungen in der letzten Schulwoche können nicht genehmigt werden.
Freistellungen von Unterrichtsgegenständen
Freistellungen von Unterrichtsgegenstände sind über folgendes Formular der Bildungsdirektion
an die Berufsschule zu stellen:
Ansuchen um Befreiung vom Besuch der Berufsschule (§ 23 SchPflG) Abs 1